Darf ich mich ohne Waffenschein mit Messer und Pfefferspray verteidigen?

Wer mit welchen Waffen umgehen darf, regelt das Waffengesetz. Das gilt besonders für den Gebrauch von Waffen gegenüber Menschen zur Verteidigung. Es ist aber nicht immer gleich Notwehr. Wer Schreckschuss-, Reitgas- und Signalwaffen auch kurz als SRS-Waffen bezeichnet in der Öffentlichkeit tragen möchte benötigt unbedingt den kleinen Waffenschein. Dies ist im Waffengesetz geregelt. Das Gesetz spricht vom Führen einer Waffe anstatt vom Tragen einer Waffe. Das heißt die Waffe wird griffbereit außerhalb der Wohnung, des Grundstücks oder der Geschäftsräume bei sich getragen. Es muss natürlich auch immer der kleine Waffenschein und ein Ausweisdokument beim Führen von SRS-Waffen mit dabei sein. Die SRS-Waffe muss auch mit dem PTB-Zeichen gekennzeichnet sein. Dieses Zeichen ist an den Buchstaben PTB in einem Kreis erkennbar. Ist das Zeichen nicht auf den SRS-Waffen zu finden sind diese illegal. Es droht eine Geld- oder gar eine Freiheitsstrafe wegen dem illegalen Besitz einer Waffe. Und das bereits wenn die Waffe nur zu Hause herumliegt.

Messer ist nicht gleich Messer

Mit Sprungmesser, Fallmesser, Faustmesser und Butterflymesser unterliegen auch manche Taschenmesser dem Waffenrecht. Bei Faust-, Fall- und Butterflymessern ist bereits deren Besitz verboten. Der Besitz von Sprungmesser ist ab einem Alter von achtzehn Jahren erlaubt, wenn die maximale Länge der Klinge 8,5 Zentimeter Zentimeter beträgt. Die Klinge dieses Taschenmessers darf nur seitlich herausspringen und nicht zweiseitig geschliffen ist. Für das Führen bedarf es jedoch eines nachvollziehbaren Interesses. Selbstverteidigung gehört leider nicht dazu. Nicht geführt werden dürfen Taschenmesser mit einer feststehenden Klinge welche länger als zwölf Zentimeter ist. Auch Messer welche sich nur mit einer Hand öffnen lassen dürfen ebenfalls nicht geführt werden. Auch hier verlangt das Waffengesetz zum Führen ein berechtigtes Interesse wie zum Beispiel die Berufsausübung und die Brauchtumspflege.

Pfefferspray und CS-Gas

Die Pfeffersprays und CS-Gase sind Reizstoffsprühgeräte. Nur das Pfefferspray, welches zur Abwehr von Tieren eingesetzt wird, darf ohne Altersbeschränkung erworben werden. Auch der Besitz eines solchen Sprays und das mit sich führen sind ohne Altersbeschränkung möglich. Den Hinweis, man habe das Abwehrspray gegen Tiere nur dabei um sich gegen Menschen zu verteidigen, sollte man sich bei einer Kontrolle sparen. Auch Pfeffersprays stellen Waffen dar. Trägt ein solches Pfefferspray das PTB-Prüfzeichen, darf es im Alter von vierzehn Jahren erworben, besessen und auch mit sich geführt werden. Auch für CS-Gas oder CN-Gas ist das erwerben, besitzen und mit sich führen mit einem Alter von vierzehn Jahren ebenfalls erlaubt. Es muss aber unbedingt das Prüfzeichen des BKA in einer Raute vorhanden sein. Die Sprays, welche kein Prüfzeichen tragen sind verboten.

Was darf ich bei Angriffen benutzen?

In einer Lage der Notwehr darf sich jeder mit den Mitteln, welche gerade zur Verfügung stehen, verteidigen, sei es auch ein Tomahawk. Die Wahl eines für den Angreifer weniger gefährlichen Mittels ist nicht geboten. Die Unsicherheiten gehen also immer zulasten des Angreifers. Es gibt natürlich auch Einschränkungen bei bagatellhaften Angriffen wie zum Beispiel durch Kinder. Dies schützt allerdings ohne die Einhaltung der Voraussetzungen für eine Notwehr nicht vor einer Strafe. Die Notwehr ist die Verteidigung, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einer anderen Person abzuwehren. Die Notwehr rechtfertigt ein strafbaren Verhalten. Entscheidend für die Straflosigkeit sind zwei Dinge: Eine Notwehrlage und der Wille sich in Notwehr zu verteidigen lagen vor. Die Lage der Notwehr besteht solange der Angriff bevorsteht, stattfindet oder gerade andauert.

Droht mir dann eine Strafe?

Lag keine Notwehr vor, ist das Verhalten strafbar. Bei einer Verletzung eines Menschen unter dem Einsatz von Waffen spricht man von einer gefährlichen Körperverletzung.

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